Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Ansicht zum Drucken öffnen
 

Sicherheitsrecht

1. Öffentliche Vergnügungen

Nach Artikel 19 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) hat der Veranstalter von "öffentlichen Vergnügungen", diese spätestens eine Woche vor Beginn bei der Gemeinde anzuzeigen. Näheres dazu, speziell zur Frage, was das Gesetz unter einer solchen Vergnügung versteht, entnehmen Sie bitte dem Text des Art. 19 LStVG.

 

Da bei Vergnügungsveranstaltungen oftmals eine Vielzahl von Rechtsvorschriften berührt ist (Sicherheitsrecht, Brandschutz, Gaststättenrecht, Straßenverkehrsrecht... etc.) verzichten wir hier auf die Bereitstellung aller Anträge, sondern bitten Sie, sich im Bedarfsfall persönlich an das Einwohnermeldeamt im Rathaus Dormitz (Erdgeschoss) zu wenden. Veranstalter die eine Anzeige vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen, können mit einem Bußgeld belegt werden. Auf dies sei vorsorglich hingewiesen.

 

Downloads: 

 

 

2. Anzeige über das Abbrennen eines offenen Feuers

 

Das Abbrennen eines offenen Feuers zur Beseitigung von Gartenabfällen unterliegt den strengen Vorschriften der Pflanzenabfallverordnung.

 

Das Verbrennen anderer Abfälle (z.B. Hausmüll) ist strengstens untersagt und strafbar.

Um im akuten Fall zwischen einem unkontrollierten Brand und einem kontrollierten Abbrennen von Gartenabfällen unterscheiden zu können, benötigt die Gemeinde spätestens zwei Tage vor dem Abbrennen eines Feuers die Meldung des Grundstückseigentümers oder -besitzers unter Angabe der genauen Lage und der geplanten Zeit.

 

Download: 

 

Nur dann kann ein unnötiges Ausrücken von Feuerwehr und Polizei zur Brandbekämpfung verhindert werden. Die Anzeige ist im Rathaus Dormitz (Einwohnermeldeamt, Erdgeschoss) zu erstatten. Als Verwaltungsgebühr werden 5,-- Euro erhoben. Sofern eine derartige Meldung unterlassen wird und es deshalb zu einem Einsatz der Feuerwehr kommt, so hat der Verursacher für alle Kosten aufzukommen.

 

Download ,,Anzeige zum Abbrennen eines Feuerwerks"