- Start
- Bürgeramt
Bürgeramt
Im Bürgeramt werden folgende Vorgänge bearbeitet:
Meldewesen
Meldungen bei Wohnsitzwechseln
Sofern sich Ihr Haupt- und Nebenwohnsitz ändert, müssen Sie dies grundsätzlich bei der Gemeinde melden. Folgende Punkte sind zu beachten:
Anmeldung bei der neuen Wohnsitzgemeinde (bzw. Ummeldung innerhalb der Gemeinde)
Bei einem Wohnsitzwechsel muss innerhalb zwei Wochen nach Zuzug eine Anmeldung bei der neuen Gemeinde erfolgen. Aus Legitimationsgründen ist ein persönliches Erscheinen (-> im Rathaus Dormitz, Einwohnermeldeamt, Erdgeschoss) der betreffenden Person/en erforderlich. Hierbei ist ein gültiger Personalausweis, Reisepass oder Kinderreisepass mitzubringen. Gebühren werden hierfür nicht erhoben.
Nebenwohnungen:
Eine Nebenwohnung kann nur bei der Hauptwohnsitzgemeinde abgemeldet werden. Anmeldungen für Nebenwohnungen im Bereich von Dormitz, Hetzles und Kleinsendelbach nehmen wir im Rathaus Dormitz entgegen. Anmeldungen außerhalb sind bei der jeweiligen Nebenwohnsitzgemeinde anzumelden.
Neues Bundesmeldegesetz: Wohnungsgeberbestätigung
Am 01. November 2015 trat das neue Bundesmeldegesetz in Kraft und löste die bestehenden melderechtlichen Vorschriften ab. Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur Anmeldung und in wenigen Fällen zur Abmeldung (z.B. Wegzug ins Ausland oder Aufgabe einer Nebenwohnung) bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Bei der Anmeldung müssen für alle zuziehenden Personen die Personalausweise und/oder die Reisepässe vorgelegt werden.
Neu ist die Vorlage einer vom Wohnungsgeber bzw. vom Vermieter ausgestellten schriftlichen Bestätigung über den erfolgten Wohnungsbezug. Hierfür gibt es ein Formular, die sogenannte Wohnungsgeberbestätigung das die Daten des Wohnungsgebers und die Namen der zuziehenden meldepflichtigen Personen enthält, ferner die Wohnungsanschrift und das Einzugsdatum. Die Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung ist erforderlich bei
Einzug in eine Wohnung,
wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird,
Wohnungsgeber ist, wer einer anderen Person eine Wohnung (einzelner Raum oder mehrere Räume) tatsächlich willentlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. In der Regel ist das der Wohnungseigentümer. Wohnungsgeber bei Untermietverhältnissen ist der Hauptmieter, der Räumlichkeiten einer gemieteten Wohnung einer weiteren Person zum selbständigen Gebrauch überlässt. Wer eine eigene Wohnung bezieht, also selbst Eigentümerin oder Eigentümer ist, erklärt dies in einfacher Form. Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person hat den Einzug oder Auszug der meldepflichtigen Person schriftlich mit Unterschrift zu bestätigen.
Abmeldung bei der alten Wohnsitzgemeinde
Seit dem 01. Juni 2004 ist es bei Umzügen innerhalb des Bundesgebietes nicht mehr erforderlich, sich abzumelden. Es genügt die Anmeldung bei der Meldebehörde des neuen Wohnortes, welche dann die bisherige Meldebehörde verständigt. Die Meldebehörden nehmen in Folge dessen Anmeldungen künftig ohne die Vorlage von Abmeldebestätigungen entgegen.
Wird die Wohnung jedoch in das Ausland verlegt, bleibt die Pflicht zur Abmeldung unverändert bestehen. Ebenso ist eine Nebenwohnung bei der Hauptwohnsitzgemeinde abzumelden, wenn diese aufgegeben wird.
Polizeiliches Führungszeugnis
Das Führungszeugnis ist ein Auszug über strafrechtliche Verurteilungen. Es kann ab dem 14. Lebensjahr bei der Gemeinde (-> Rathaus Dormitz, Einwohnermeldeamt, Erdgeschoss) beantragt werden.
Bitte beachten Sie: Das Führungszeugnis ist grundsätzlich persönlich durch den Betroffenen zu beantragen (§ 30 Abs. 1 BZRG). Und kann auch nur an den Betroffenen zum Versand adressiert werden (§ 30 Abs. 4 BZRG).
Näheres entnehmen Sie bitte dem hinterlegten Informationsblatt "Beantragung eines Führungszeugnisses" und der entsprechenden "Baynet"-Seite der Staatsregierung, welche Sie hier anklicken können (ein neues Fenster erscheint dann).
Pässe und Ausweise
Personalausweis, Reisepass
Informationen zum Personalausweis
Pflicht zur Aufnahme der Fingerabdrücke
seit 2. August 2021 gibt es keine Wahlmöglichkeit mehr, denn die Fingerabdrücke sind ab diesem Zeitpunkt bei Beantragungen von Personalausweisen verpflichtend zu hinterlegen.
Chip im Personalausweis
Im Chip des Personalausweises werden zwei Fingerabdrücke sowie das Lichtbild gespeichert. Die Fingerabdruckdaten werden ausschließlich für die Speicherung im Personalausweis aufgenommen. Spätestens, wenn der Ausweis bei uns abgeholt wird, sind die Fingerabdrücke beim Hersteller (Bundesdruckerei) sowie im Bürgerbüro gelöscht.
Informationen zum neuen Personalausweis ab 01.11.2010 (elektronische Identifikation, etc.) können Sie auf folgender Seite nachlesen:
http://www.personalausweisportal.de
Wichtig: Für die Beantragung von Ausweisen und auch allen anderen Amtsgeschäften ist die vorherige telefonische Terminvereinbarung unter 09134 9969-33 bzw. die Online-Terminbuchung über unser Terminbuchungsportal erforderlich.
Beantragung von Ausweisen
Wissenswertes zur Beantragung von Pässen und Ausweisen
! WICHTIG !
Bitte informieren Sie sich vorab auf der Seite des Auswärtigen Amtes über die Einreisebestimmungen Ihres Reiselandes, welches Dokument aktuell benötigt wird. https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise
Beantragung vorläufiger Personalausweis
Beantragung vorläufiger Reisepass
Beantragung Ausweisdokumente für Kinder
Zustimmungserklärung für die Beantragung eines Passes oder Ausweises
Statusabfrage Ausweis und Reisepass
Im Rathaus-Service-Portal erfahren Sie, ob sich Ihr Ausweisdokument noch in der Erstellung befindet oder schon abholbereit ist.
Abholung durch Dritte
Sofern Pässe und Ausweise durch eine andere Person als dem eigentlichen Inhaber abgeholt werden sollen, ist dafür die Vorlage einer Vollmacht erforderlich. Das Formular hierzu können Sie im .pdf Format herunterladen:
Diebstahl oder Verlust von Ausweisdokumenten
Was in diesen Fällen zu tun ist, entnehmen Sie bitte dem hinterlegten Informationsblatt "Diebstahl- bzw. Verlustanzeige eines Ausweisdokumentes".
Weitere Informationen
Allgemeines über das Passwesen können Sie auch den folgenden "Baynet" Seiten der Staatsregierung entnehmen (bitte anklicken - ein neues Fenster erscheint dann):
2. Reisepässe
KInderreisepässe werden seit dem 01.01.2024 nicht mehr ausgestellt (-> siehe Beantragung Ausweisdokumente für Kinder).
Gewerberecht, Gewerbe/-an/-ab/-ummeldung
Friedhofsamt
Inhalt folgt